(1)
Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.
(2)
[...]
(3)
Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch.
DEUTSCHER REICHSTAG 1896