§ 923 BGB [Grenzbaum]

(1)

Steht auf der Grenze ein Baum,
so gebühren die Früchte und,
wenn der Baum gefällt wird, auch
der Baum den Nachbarn zu
gleichen Teilen.

(2)

[...]

(3)

Diese Vorschriften gelten auch
für einen auf der Grenze stehenden Strauch.

DEUTSCHER REICHSTAG
1896