Alex Schäfer
Alex Schäfer

Bosman [1] 

Der Jean-Marc Bosman
hat Trikot und Hos’ an
von einem Fußballverein,
der in Belgien gar nicht so klein.
Als sein Vertrag endet,
der Verein sich an ihn wendet
wegen Verläng’rung zu gekürztem Lohn,
das empfindet B. bestürzt als Hohn.
Drum schaut er sich um gleich
und findet ein Team in Frankreich.

Die Clubs vereinbar’n nach dem Reglemente
der europäischen Fußballverbände
eine Entschädigung zum Transfer
für Ausbildung des Spielers und mehr.
Doch hängt der Deal von der Freigabe ab.
Den Belgiern scheint der Franzosen Kasse zu knapp,
drum haben sie das Verfahren nicht angestrengt
und dadurch den Deal im Ganzen gesprengt.

B. meint, die Regel zur Entschädigung
entbehre der Rechtfertigung.
Auch fürchtet er Ungemach
von einer Bestimmung, wonach
drei Ausländer sind zulässig pro Spiel
und ein weiterer ist zu viel.

Der Gerichtshof im Urteil erkennt,
wenn einer dem Balle nachrennt
als Profifußballer,
so unter das Recht der Gemeinschaft fall’ er,
denn er beteiligt sich eben
hierdurch am Wirtschaftsleben.
Das Recht der Freizügigkeit
steht Arbeitnehmern nicht nur zur Seit’,
wenn sie dem Staate gegenübersteh’n.
Wenn Andere kollektive Regeln vorseh’n,
würd’ sonst die ungleich’ Anwendung verhärtet
und das Freiheitsrecht entwertet.

Die Pflicht, zu bereichern des Vereines Kassen,
behindert den Spieler, sein Land zu verlassen.
Denn sie ist mit einer Sanktion bewehrt,
die dem Arbeitgeber es verwehrt,
einen neuen Spieler zu verpflichten,
ohne die Entschädigung zu entrichten.
Auch wenn der Sport gesellschaftlich wichtig,
ist eine Rechtfertigung hier nicht richtig.
Die Regel trägt nicht dazu bei,
dass aller Sportclubs Chance ähnlich sei.
Auch kann man nicht darauf vertrauen,
dass deshalb junge Spieler sie aufbauen.

Doch auch das Reglement,
das Spieler aus dem Auslande verdrängt,
das Recht der Gemeinschaft nicht erfreuet,
da ungleiche Behandlung es bedeutet.
Denn die Bindung von dem Verein
ans Heimatland braucht nicht zu sein.
Auch für die Nationalelf ist es einerlei,
ob der Spieler im Ausland tätig sei.

Das Urteil lässt die Freizügigkeit glänzen,
beschert den Sportverbänden Turbulenzen.

ALEX SCHÄFER
2001

 


[1] EuGH Rs. C-415/93, Slg. 1995, I-4921.