Bundeskartellamt
Bundeskartellamt

Kostenentscheidung

Es ist Gesetz und deshalb richtig,
wer kartelliert, ist meldepflichtig.
Und weil das hier auch Arbeit macht,
hat man in Bonn sich ausgedacht
– zur Minderung von Amtsverdruss –
dass der, der meldet, zahlen muss[1].
Was festgesetzt, ist angemessen.
Sie blechen[2], und schon ist’s vergessen.
Ist ihnen solches nicht geheuer
und die Gebühr vielleicht zu teuer,
so bleibt, damit es bill’ger werde,
als einz’ge Hoffnung die Beschwerde[3]
auch dies nur binnen einer Frist,
die kurz wie just ein Monat ist [4].
Ob Sie im Recht sind oder nicht,
würd’ dann entschieden vom Gericht.
Doch besser lassen Sie das bleiben,
das raten die, die unterschreiben.

BUNDESKARTELLAMT
Beschluss v. 2.5.1988 –
B 2 – 642000-B-86/84

 


[1] § 80 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 GWB; im vorliegenden Fall 600 DM.
[2] Auf das Konto: Bundeskartellamt – Zahlstelle – [...].
[3] Einzulegen beim Bundeskartellamt oder beim Kammergericht in Berlin unter Beachtung des § 65 GWB.
[4] Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses.