Bundeskartellamt
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Kostenentscheidung
Es ist Gesetz und
deshalb richtig,
wer kartelliert, ist meldepflichtig.
Und weil das hier auch Arbeit macht,
hat man in Bonn sich ausgedacht
zur Minderung von Amtsverdruss
dass der, der meldet, zahlen muss[1].
Was festgesetzt, ist angemessen.
Sie blechen[2],
und schon ists vergessen.
Ist ihnen solches nicht geheuer
und die Gebühr vielleicht zu teuer,
so bleibt, damit es billger werde,
als einzge Hoffnung die Beschwerde[3]
auch dies nur binnen einer Frist,
die kurz wie just ein Monat ist .
Ob Sie im Recht sind oder nicht,
würd dann entschieden vom Gericht.
Doch besser lassen Sie das bleiben,
das raten die, die unterschreiben.
BUNDESKARTELLAMT
Beschluss v. 2.5.1988
B 2 642000-B-86/84
§ 80 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 GWB; im vorliegenden
Fall 600 DM.
Auf das Konto: Bundeskartellamt Zahlstelle [...].
Einzulegen beim Bundeskartellamt oder beim Kammergericht in Berlin unter Beachtung des §
65 GWB.
Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. |
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