Prozessvollmacht

Es klagt vor dem Finanzgericht
– Prozessvollmacht, die hat er nicht –
Herr ABCD als Vertreter.
Die Vollmacht kommt nicht gleich, nicht später.
Es wird ihm eine Frist gesetzt,
doch die verstreicht zu guter Letzt.
Da setzt ihm der Berichterstatter
die Ausschlussfrist, insoweit hat er
genügend Zeit: 3 Wochen voll [1].
In dieser Frist die Vollmacht soll
gerichtlich nachgewiesen sein,
weil sonst ihr Fehlen ganz allein
die Klage unzulässig mache.
Ansonsten sei es seine Sache,
bei Unverschulden vorzubringen
– Rechtzeitigkeit vor allen Dingen –,
weshalb die Frist verstrichen sei;
dann stehe Wiedereinsatz frei.
Doch es geschieht so wie bisher:
Von ABCD kommt nichts mehr.
So fügt sich’s, dass die Ausschlussfrist
vergeblich jetzt verstrichen ist.

Die Klage nun ist unzulässig.

Das kommt, weil Vollmacht regelmäßig
Prozessvoraussetzung bedeutet.
Dies wurde mehrfach angedeutet,
vor allem, als – verfügt zuletzt –
die Ausschlussfrist wurd’ angesetzt.
Die FGO sagt klipp und klar,
dass Vollmacht vorzulegen war;
sie war auch schriftlich zu erteilen[2].
Den Mangel kann nun nichts mehr heilen.
Für Einsetzung gibt’s keine Fakten[3],
aus Vortrag nicht und nicht aus Akten.

Im Vorbescheid ist „Vers“ als Form
gestattet nach Gesetzesnorm,
denn deutsch ist Sprache des Gerichts[4]
und deutsch auch Sprache des Gedichts.
So sprechen in der streit’gen Sache
Gedicht und Spruch die gleiche Sprache.

Die Kostenlast trägt der Vertreter,
denn Vollmacht gab er auch nicht später.
Zwar wird er dadurch nicht Partei,
doch weil die Klage ist „vorbei“
durch sein Betreiben, sein Versagen,
da muss er selbst die Kosten tragen[5]. 

FINANZGERICHT KÖLN
Urteil v. 9.11.1987 – 11 K 3382/87

 


[1] Art. 3 § 1 VGFGEntlG.
[2] § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO.
[3] § 56 Abs. 1 und 2 FGO.
[4] § 184 GVG.
[5] BFH-Beschluss vom 10. November 1966 V R 46/66, BFHE 87, 1, BStBl. III 1967, 5.