Der Streit um das Guthaben [1]

Es beteiligte sich still
an einer Firma ein Mann.
Dieser äußerte: „Ich will,
wenn ich ’mal tot bin, dass dann,
falls die Gesellschaft zerbricht,
mein Guthaben nicht
an meine Erben fällt,
sondern meine Frau erhält,
sofern bei meinem Tod
wir nicht geschieden sind.“ Er
setzte seine Kinder
zu seinen Erben ein.
Die Frau willigte ein.

Die Ehe hielt; der Mann verstarb.
Den erbenden Kindern verdarb
die Abtretung die Stimmung.
Sie sprachen die Kündigung
der stillen Gesellschaft aus
und wollten von der Firma
das Guthaben heraus,
was nun auch die Frau verlangte,
weshalb man bei Gericht anlangte.

Es war zwischen den beiden
Parteien nun zu entscheiden,
ob die Zession des Mannes
die Kinder bindet. Kann es
vielleicht schon deshalb fehlgehen,
weil sie mündlich nur geschah?
Nur wenn die Frau stirbt nach dem Mann,
sollt’ sie gelten, die Zession. Dann
gilt im Grundsatz – eingedenk,
dass die Zession hier ein Geschenk –
der § 2301,
nach welchem Mündlichkeit nicht reicht.

Doch ein Problem bestand hier kein’s.
Der BGH entschied ganz leicht:
Durch Vornahme dieser Zession
wurd’ hier die Schenkung schon
zu Lebzeiten des Manns bewirkt,
weshalb sie mündlich wirksam sei.
Dies sage nämlich Absatz zwei
der Norm, welcher verweist
auf § 518 Absatz zwei.

Und was das in der Folge heißt,
hängt von ’ner weiter’n Frage ab.
Im Kern lautet sie knapp:
Sind Verfügungen im Voraus
über künft’ge Rechte aus
einem Gesellschaftsanteil
wirksam, wenn dieser Anteil,
nachdem über’s Recht verfügt,
einer Rechtsnachfolge unterliegt?

Über diese Frage hatte schon
für eine Singularsukzession
der BGH einmal zu richten.
Sein Spruch damals: Mitnichten
sei gebunden, wer
als Gesellschafter
durch Rechtsgeschäft nachrücke.

Anders hier der BGH: Man blicke
darauf, wie ganz allgemein
ein Erbe steht,
wenn’s darum geht,
wie sich dasjenige auswirkt,
was noch der Erblasser bewirkt’.
Wenn dieser sterbe,
trete der Erbe
in alles hinein,
Rechte und Pflichten.
Ebenso müsse es sein
bei Gesellschaftsanteil’n.
Dem ist beizupflichten.

SIRKO HARDER
2001

Alle Rechte vorbehalten.

 


[1] Anmerkung zu BGH II ZR 52/99 = EWiR 2001, 217 (Marotzke/Harder)