Schaden durch Kuh

Wie man es auch dreht und windet,
die Klage, sie ist nicht begründet.

Zwar hat der Kl., wie man sieht,
sich redlich um die Kuh bemüht.
Nun ist jedoch in dem Geschehen
nicht zu erkennen und zu sehen,
was der Jurist Geschäfte nennt,
die ohne Auftrag man auch kennt,
wenn sie geführt von fremder Hand,
Gefahr zu bannen, die bekannt [1].

Der Tatbestand lässt deutlich werden,
man macht sich selber oft Beschwerden.
Eine Kuh am Wegesrand,
wiederkäuend sich vergnügend,
sonntäglichen Frieden liebend,
wird vom Kl. hier verkannt.

Wo ist die Gefahr ersichtlich,
die der Kl. hier gerichtlich
festzustellen sich bemüht?
Ach, es ist ein altes Lied!

Die Polizei war informiert,
nur kurzfristig nicht orientiert,
sie hätte aber unumwunden
die Kuh am Wegesrand gefunden,
und Rat gewusst, wie man das Tier
befrieden kann im Felde hier.

Warum nun PKW und Kette,
warum des Schiebens große Müh?
Dabei gibt es doch ganz nette
Transportgeräte für das Vieh.

Die Kuh, vielleicht mit Namen Liese,
träumte noch von jener Wiese,
wo sie der Kl. aufgespürt,
nun fremdem Hofe zugeführt.

„So geht mein Herr nicht mit mir um“
macht deutlich sie dem Publikum,
das nun auf Landwirt K’ses Hofe
versammelt ist mit Knecht und Zofe.

Sie ist verschreckt, geschockt, verstört
und reagiert, sie ist empört.
Nur deshalb regt sich Kopf und Klaue,
die Kuh hat Angst, dass man sie haue.
Denn alles, was bisher geschehen,
es war nicht gut, es war nicht schön.

Wer kennt die Psyche einer Kuh,
wenn sie aus sonntäglicher Ruh’
auf einen fremden Hof gebracht,
ja, wer kennt da des Rindviehs Macht.
Sie spürte, wie die fremden Stimmen
in ihr Kuhgemüt eindringen,
sie fürchtete nur um ihr Leben,
dies muss man doch der Kuh vergeben!

Deshalb die Tritte und das Weh
am frischpolierten PeKaWe.
Der Kl. hätte nichts verbockt,
hätt’ er die Kuh dort angepflockt,
am Wegesrand, am Wiesenrain,
des Nachmittags im Sonnenschein.

Sein PKW in altem Glanz
wär’ nicht verbeult, er wäre ganz.

Der Kläger hat, wie’s oft passiert,
ein wenig überreagiert.

Er hat sich sicher gut bedacht,
als er die Kuh ins Dorf gebracht.
Doch tat ihm dieses gar nichts nützen,
er bleibt jetzt auf dem Schaden sitzen
und muss, das bleibt auch ohne Fragen,
für diesen Fall die Kosten tragen[2].

Der Kosten wegen, wie sich’s frommt,
vorläufig die Vollstreckung kommt,
wenn der Bekl. seine Kosten
zusammenstellt als off’ne Posten.
Auch wenn’s den Kl. nicht ergötzt,
geschrieben steht dies im Gesetz[3].

AMTSGERICHT NORTHEIM
Urteil v. 2.10.1995 – 3 C 420/95

 


[1] §§ 677, 680 BGB.
[2] § 91 ZPO.
[3] § 708 Nr. 11 ZPO.